Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der R&K Nährstofftransfer GmbH
für Kunden / Lieferanten
1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen ausschließlich.
1.2
Anderslautende Geschäftsbedingungen haben keine Gültigkeit. Eine mögliche Annahme von Geschäftsbedingungen oder eine Abweichung von diesen AGB bedarf stets der Schriftform gem. §126 BGB.
1.3
Mit der erstmaligen und wirksamen Einbeziehung der AGB erkennt der Auftraggeber diese auch für alle weiteren Vertragsverhältnisse in der jeweils aktuellen Fassung als vereinbart an. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB kann im Internet unter www.rk-naehrstofftransfer.de sowie in den Geschäftsräumen der R&K Nährstofftransfer GmbH eingesehen oder aus Anforderung unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
1.4
Maßgeblich für die Einbeziehung der AGB ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
2. Angebote und Vertragsschluss
2.1
Angebote von R&K Nährstofftransfer GmbH sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend und unverbindlich.
2.2
Eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes oder der Leistung wird von R&K Nährstofftransfer GmbH nur bei besonderer Vereinbarung übernommen. Eine Warenbeschreibung (z.B. bei Gülle, Gärresten, HTK, Hm, Pm, Getreide, Biomassenebenprodukte Gries/Kleie/Kaff/Ausputz) ist bespielhaft, insbesondere die Nährstoffinhalte/Gaserträge können stark schwanken.
2.3
REdcert bzw. Sure zertifizierte Ware: Geflügelmist Abgeber bestätigen in einer Selbsterklärung, dass es sich ausschließlich um Biomasse im Sinne der Rechtlinie (EU) 2018/2001 handelt. Diese Selbsterklärung liegt vor und ist bis auf Widerruf gültig.
3. Verschwiegenheit/Kundenschutz
3.1
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertrages erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln. Er erklärt sich ferner damit einverstanden, dass er weder mittelbar noch unmittelbar, z.B. über oder für Dritte geschäftliche Kontakte zu den Lieferanten von R&K Nährstofftransfer GmbH aufnimmt. Der Auftraggeber sowie seine Mitarbeiter verpflichten sich, jegliche Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die geschäftliche Beziehungen zwischen R&K Nährstofftransfer GmbH und deren Lieferanten zu beeinträchtigen.
3.2
Verstößt der Auftraggeber, seine Mitarbeiter oder die von Ihm beauftragten Partnerunternehmen schuldhaft gegen diese Pflichten und schließt daraufhin ein Lieferant von R&K Nährstofftransfer GmbH einen Vertrag mit dem Auftraggeber oder deren Partnerunternehmen, ist der Auftraggeber verpflichtet, R&K Nährstofftransfer GmbH den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Auftraggeber bzw. seine Partnerunternehmen schulden R&K Nährstofftransfer GmbH für jede schuldhafte Verletzung dieser Vereinbarung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5000,00 € Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt von dieser Zahlung unberührt.
4. Preise und Zahlungen
4.1
Wenn nicht anders vereinbart, hat die Zahlung Innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu erfolgen. Maßgeblich ist der Eingang auf einem Bankkonto von R&K Nährstofftransfer GmbH.
4.2
Alle vereinbarten Beträge verstehen sich netto zzgl. Der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.3
Ein vereinbarter Skontoabzug kann nur unter der Einhaltung der gewährten Skontofrist anerkannt werden.
4.4
R&K Nährstofftransfer GmbH behält sich das Recht vor, bei nicht erfolgter Zahlung nach Fälligkeitstermin Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie Mahn – Rechtsanwalt und Inkassokosten geltend zu machen.
4.5
R&K Nährstofftransfer GmbH kann für weitere Lieferungen Zahlung vor Versand der Ware oder Sicherungsleistung bei einer Bank verlangen oder von weiteren Lieferungen zurücktreten. Bei Verzug oder Bekanntwerden sonstiger die Kreditwürdigkeit des Käufers herabmindernden Umstände werden auch die noch nicht fälligen Forderungen zur Zahlung fällig.
4.6
Für die Zahlung gilt auch Teillieferungen als selbständige Lieferung, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung.
4.7
Zahlungen werden auf die jeweils älteste offene Rechnung verbucht.
4.8
Der Auftraggeber ist, sofern er Kaufmann ist, zur Aufrechnung, Zurückbehaltung, auch aus Mängelrügen oder Gegenansprüchen, nur berechtigt, wenn R&K Nährstofftransfer GmbH ausdrücklich schriftlich zustimmt oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
5. Lieferbedingungen
5.1
Liefertermine, egal ob verbindlich oder unverbindlich vereinbart, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit ausschließlich der Schriftform.
5.2
Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Witterungsbedingungen sowie aufgrund von höherer Gewalt. Dies gilt auch, wenn die v.g. Ereignisse bei Unterlieferanten von R&K Nährstofftransfer GmbH auftreten. Sie berechtigen R&K Nährstofftransfer GmbH, die Lieferung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5.3
R&K Nährstofftransfer GmbH steht für den Fall ein Rücktrittsrecht zu, dass sein Lieferant dessen Lieferpflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.
6. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
6.1
Um eine termingerechte Durchführung der Lieferungen zu gewährleisten, ist der Auftraggeber verpflichtet, den gewünschten Liefertermin rechtzeitig abzustimmen. Wird lediglich eine Zeitspanne festgelegt, bestimmt R&K Nährstofftransfer GmbH innerhalb dieser den Zeitpunkt. Will der Auftraggeber die Vereinbarung hinsichtlich der festgelegten Zeitspanne ändern, so hat er dies mit R&K Nährstofftransfer mindestens eine Woche vor Beginn abzustimmen.
6.2.
Werden bei der Anlieferung öffentliche Straßen und Wege verschmutzt (Anlieferung frei Feldrand), ist der Auftraggeber R&K Nährstofftransfer GmbH gegenüber verpflichtet, für Kenntlichmachung und Beseitigung der Verkehrsgefährdung zu sorgen. Der Auftraggeber übernimmt R&K Nährstofftransfer GmbH gegenüber die Erfüllung einer etwaigen allgemeinen Wegereinigungspflicht.
6.3.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche erhaltenen Nährstoffe in seiner Düngebilanz anzugeben. Weiterhin verpflichtet er sich, Die zur Nachweisführung benötigten Dokumente (Flächennachweise, Nährstoffbilanzen, Einsatzgenehmigungen, Registriernummern etc.) an R&K Nährstofftransfer GmbH auszuhändigen.
6.4.
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist R&K Nährstofftransfer GmbH berechtigt, für den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen Ersatz zu verlangen.
6.5.
Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet seiner nach Gesetz und Vertrag bestehenden Rechte entgegenzunehmen.
6.6.
Teillieferungen sind zulässig.
7. Gewährleistung und Mängelrüge
7.1.
R&K Nährstofftransfer GmbH leistet für Lieferungen und Leistungen Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.
7.2.
Werden Verwendungshinweise oder sonstige Anweisungen Von R&K Nährstofftransfer GmbH zum richtigen Einsatz oder Umgang nicht befolgt, eigenständig Änderungen an der Lieferung oder Leistung vorgenommen oder erfolgt eine zweckfremde Verwendung, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Lieferungen oder Leistungen.
7.3.
R&K Nährstofftransfer GmbH versichert keine Verwendbarkeit der gelieferten Waren für bestimmte Nutzungen, insbesondere nicht für die Verwendung der Lieferung für Biogasanlagen oder für einen bestimmten Gasertrag oder eine bestimmte biologische oder chemische Qualität der Waren. Eine Haftung wird diesbezüglich ausgeschlossen.
7.4.
Der Auftraggeber hat gelieferte Waren unverzüglich nach Ablieferung auf Mängel zu überprüfen und R&K Nährstofftransfer GmbH unverzüglich, spätestens zwei Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens jedoch zwei Tage danach, unter Angabe der Art und des Ausmaßes der Mängel, des Lieferdatums und der Liefermenge in Schriftform gemacht werden; andernfalls gilt die Lieferung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
7.5
Für Mängel, die den Wert der Lieferung oder ihre Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern, leistet R&K Nährstofftransfer GmbH nach seiner Wahl zunächst Nachlieferung oder Nachbesserung. Bei unerheblichen Mängeln kann R&K Nährstofftransfer GmbH anstelle der Nacherfüllung Minderung gewähren.
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird (§ 307 BGB).
9. Eigentumsvorbehalt
9.1.
R&K Nährstofftransfer GmbH behält sich das Eigenttum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.
9.2.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die gilt nicht bei behördlich genehmigungspflichtigen Warenlieferungen. In diesem Fall haben die behördlichen Auflagen Vorrang.
9.3.
Das Be- und Verarbeiten der Waren erfolgt für R&K Nährstofftransfer GmbH. Dieser erwirbt das Eigentum an der neuen Sache; der Auftraggeber verwahrt diese kostenlos für R&K Nährstofftransfer GmbH.
9.4.
Wird die Ware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt R&K Nährstofftransfer GmbH Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der den Wert der von ihm gelieferten Ware im Verhältnis zu dem Wert der diesem vermischten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung entspricht.
9.5.
Erwirbt der Auftraggeber in den vorgenannten Fällen neues Eigentum oder für den Fall der Weiterverarbeitung der Waren (insb. durch Vergasung in Biogasanlagen) eine Forderung hieraus (insb. Forderungen auf Vergütung „Stromgeld“), so überträgt er dieses Eigentum bzw. hieraus entstehende Forderungen (insb. „Stromgeld“) bereits jetzt auf R&K Nährstofftransfer GmbH.
9.6.
Sämtliche Forderungen von R&K Nährstofftransfer GmbH aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an R&K Nährstofftransfer GmbH ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen der Auftraggeber durch Vermengung oder Vermischung Miteigentum erworben hat, tritt er schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil von R&K Nährstofftransfer GmbH an den veräußerten Waren entspricht, an R&K Nährstofftransfer GmbH ab. Veräußert der Auftraggeber Waren, die im Eigentum oder Miteigentum von R&K Nährstofftransfer GmbH stehen, zusammen mit andern, nicht R&K Nährstofftransfer GmbH gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Auftraggeber schon jetzt einen dem Anteil der gelieferten Waren entsprechenden erstrangigen Teilbetrages dieser Gesamtforderung an R&K Nährstofftransfer GmbH ab.
9.7.
R&K Nährstofftransfer GmbH ist unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Der Auftraggeber hat R&K Nährstofftransfer GmbH auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder R&K Nährstofftransfer GmbH die Abtretungsanzeige auszuhändigen. Solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird R&K Nährstofftransfer GmbH die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Wert der für R&K Nährstofftransfer GmbH bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 30%, so ist R&K Nährstofftransfer GmbH auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.
9.8.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber R&K Nährstofftransfer GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit R&K Nährstofftransfer GmbH Klage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, R&K Nährstofftransfer GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Schaden.
10. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
10.1.
Für die gesamten Geschäftsbedingungen zwischen dem Auftraggeber und R&K Nährstofftransfer GmbH gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht,
10.2.
Gerichtssstand ist das Amtsgericht Lübeck